01Worum es geht
Verfahren betreffen häufig unrichtige Angaben zu Fahrzeugimporten und den daraus folgenden CO₂-Sanktionen, die Kompensationspflicht bei Treibstoffimporten sowie Pflichten im Emissionshandelssystem.
Daneben stehen Verstösse gegen Melde- und Berichterstattungspflichten sowie gegen Vorschriften zu Kältemitteln und weiteren geregelten Stoffen.
02Typische Konstellationen
- Unrichtige Emissionsangaben bei der Einfuhr von Personenwagen und Lieferwagen
- Nicht erfüllte Kompensationspflicht beim Import fossiler Treibstoffe
- Fehlende oder verspätete Berichterstattung im Emissionshandelssystem
- Unvollständige Abgabe von Emissionsrechten am Ende einer Handelsperiode
- Verstösse gegen Vorschriften zu Kältemitteln und weiteren geregelten Stoffen
03Häufige Fragen
Ist eine CO₂-Sanktion eine Strafe?
Nein. Die Sanktion bei Fahrzeugimporten folgt einer gesetzlichen Berechnungsformel und setzt kein Verschulden voraus. Ein Strafverfahren kommt erst bei unrichtigen Angaben hinzu.
Die Berechnung erscheint mir zu hoch – was kann ich tun?
Emissionswerte, Referenzgrössen und Fristen sind häufig fehlerbehaftet. Eine Überprüfung der Datengrundlage lohnt sich regelmässig.
Was gilt beim Import einzelner Fahrzeuge?
Auch Privatimporteure können sanktionspflichtig werden. Massgebend sind Erstinverkehrsetzung und die gemeldeten Emissionswerte.
Was passiert, wenn ich die Kompensationspflicht nicht erfülle?
Es drohen Ersatzleistungen und ein Verwaltungsstrafverfahren. Eine nachträgliche Erfüllung kann sich strafmildernd auswirken.
Kann ich eine verspätete Meldung noch nachholen?
Häufig ja. Ob die Nachmeldung noch berücksichtigt wird, hängt vom Zeitpunkt und davon ab, ob die Behörde bereits Kenntnis hatte.
04Wie das Verfahren abläuft
Die Sanktionen werden verfügt; strafbare Widerhandlungen verfolgt das BAFU im Verwaltungsstrafverfahren nach dem VStrR.
Die Zusammenarbeit mit dem BAZG ist eng, weil viele Sachverhalte an die Einfuhr anknüpfen.
05Was besonders zu beachten ist
Die Sanktionsbeträge folgen einer gesetzlichen Berechnungsformel. Fehler in der Datengrundlage wirken sich deshalb unmittelbar auf die Höhe aus.
Zwischen verwaltungsrechtlicher Sanktion und strafrechtlichem Vorwurf ist sauber zu unterscheiden – nicht jede Nachforderung setzt ein Verschulden voraus.
06Wie wir Sie verteidigen
Wir prüfen die Berechnungsgrundlage im Detail – Emissionswerte, Referenzgrössen und Fristen sind häufig fehlerbehaftet und wirken sich direkt auf die Höhe aus.
Wir unterscheiden konsequent zwischen verwaltungsrechtlicher Sanktion und strafrechtlichem Vorwurf, weil nicht jede Nachforderung ein Verschulden voraussetzt.
Wo Meldungen versäumt wurden, klären wir, ob eine nachträgliche Berichtigung noch strafmildernd berücksichtigt werden kann.