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WaffenrechtWaffengesetz

Waffendelikte

Das Waffengesetz regelt Erwerb, Besitz, Tragen, Handel und Einfuhr von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen. Verfahren betreffen häufig Personen ohne jede kriminelle Absicht.

01Worum es geht

Typisch sind Vorwürfe des Erwerbs oder Besitzes ohne die erforderliche Berechtigung, des Tragens ohne Waffentragbewilligung sowie der unbefugten Einfuhr.

Auch Messer, Schlagwerkzeuge, Elektroschockgeräte und Sprays fallen je nach Ausgestaltung unter das Waffenrecht.

02Typische Konstellationen

  • Erwerb einer Waffe ohne Waffenerwerbsschein oder ohne gültigen Vertrag
  • Übernahme von Erbwaffen ohne Meldung an die kantonale Behörde
  • Mitführen eines Messers oder Sprays, das als verbotener Gegenstand gilt
  • Einfuhr einer im Ausland legal erworbenen Waffe ohne Bewilligung
  • Aufbewahrung von Waffen ohne die vorgeschriebene Sorgfalt

03Häufige Fragen

Ich habe eine Waffe geerbt – was muss ich tun?

Der Erwerb durch Erbgang ist innert sechs Monaten der kantonalen Behörde zu melden. Wird dies versäumt, droht ein Strafverfahren, obwohl der Besitz legalisierbar wäre.

Ist ein Taschenmesser oder Pfefferspray eine Waffe?

Je nach Ausgestaltung ja. Springmesser, Schlagringe und bestimmte Sprays gelten als verbotene Gegenstände – auf die subjektive Absicht kommt es dabei nicht an.

Bekomme ich meine beschlagnahmte Waffe zurück?

Wenn der Besitz rechtmässig war oder nachträglich legalisiert werden kann, setzen wir uns für die Rückgabe ein. Bei verbotenen Gegenständen droht die Einziehung.

Verliere ich meine Jagd- oder Sportschützenberechtigung?

Das ist die häufigste Nebenfolge. Die administrative Ebene sollte deshalb von Anfang an mitgedacht werden – sie wiegt oft schwerer als die Strafe.

Was gilt bei der Einfuhr aus dem Ausland?

Für die Einfuhr braucht es eine Bewilligung. Zuständig ist das BAZG; auch ein im Ausland legaler Erwerb schützt nicht vor einem Verfahren in der Schweiz.

04Wie das Verfahren abläuft

Zuständig sind je nach Sachverhalt die kantonale Staatsanwaltschaft oder – bei Einfuhrsachverhalten – das BAZG.

Regelmässig wird die Waffe beschlagnahmt; parallel prüft die kantonale Behörde den Entzug oder die Verweigerung von Bewilligungen.

05Was besonders zu beachten ist

Erbwaffen, Sammlungen und Altbestände unterliegen besonderen Regeln, die in der Praxis oft übersehen werden.

Eine Verurteilung kann über das Strafmass hinaus dazu führen, dass künftig keine Berechtigung mehr erteilt wird – für Jägerinnen, Sportschützen und Sammler wiegt das oft schwerer als die Strafe selbst.

06Wie wir Sie verteidigen

Wir klären die waffenrechtliche Einordnung des Gegenstands, weil sich daraus ergibt, ob überhaupt eine Bewilligungspflicht bestand.

Wir prüfen, ob eine Berechtigung nachträglich erlangt oder ein Altbestand rechtmässig legalisiert werden kann.

Wir behalten die administrativen Folgen im Blick und setzen uns für die Rückgabe rechtmässig besessener Waffen ein – für Jägerinnen, Sportschützen und Sammler wiegt der Entzug oft schwerer als die Strafe.

Ein Schreiben der Behörde erhalten?

Je früher die Verteidigung eingebunden wird, desto mehr Handlungsspielraum bleibt. Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.