01Worum es geht
Vorgeworfen werden die Ausfuhr ohne Bewilligung, unrichtige Angaben im Gesuch, die Missachtung von Endverbleibserklärungen sowie Verstösse gegen Embargomassnahmen.
Erfasst sind auch Dual-Use-Güter, also zivile Produkte mit möglicher militärischer Verwendung – etwa Maschinen, Elektronik oder Software.
02Typische Konstellationen
- Ausfuhr technischer Güter ohne Prüfung der Bewilligungspflicht
- Lieferung über Drittstaaten trotz Embargo gegen den Endempfänger
- Unzutreffende Angaben zum Verwendungszweck im Ausfuhrgesuch
- Vermittlungsgeschäfte aus der Schweiz zwischen zwei ausländischen Parteien
- Weitergabe von Technologie oder Software an ausländische Mitarbeitende
03Häufige Fragen
Woher weiss ich, ob mein Produkt bewilligungspflichtig ist?
Massgebend sind die Güterkontrolllisten mit technischen Parametern. Im Zweifel empfiehlt sich eine Voranfrage beim SECO.
Gilt das auch für Software und technisches Wissen?
Ja. Auch die elektronische Übermittlung von Technologie kann eine bewilligungspflichtige Ausfuhr sein.
Was ist die Endverbleibserklärung?
Eine Zusicherung, wohin das Gut letztlich gelangt. Wird sie missachtet oder umgangen, ist das eigenständig strafbar.
Was droht bei einem Embargoverstoss?
Neben Busse oder Freiheitsstrafe die Einziehung des Erlöses und der Entzug künftiger Bewilligungen.
Haftet die Firma oder die handelnde Person?
Beides ist möglich. Bei Bussen bis 5'000 Franken kann das Unternehmen an die Stelle der Person treten.
04Wie das Verfahren abläuft
Das SECO führt das Verwaltungsstrafverfahren nach dem VStrR, häufig gestützt auf Feststellungen des BAZG bei der Ausfuhrkontrolle.
Neben der Strafe stehen Einziehung, Bewilligungsentzug und der Ausschluss von künftigen Bewilligungen im Raum.
05Was besonders zu beachten ist
Die Bewilligungspflicht knüpft an technische Parameter an, nicht an die Bezeichnung des Produkts – eine sorgfältige Güterklassifizierung ist deshalb entscheidend.
Auch immaterielle Übermittlung, etwa per E-Mail oder Cloud, kann eine bewilligungspflichtige Ausfuhr darstellen.
06Wie wir Sie verteidigen
Wir prüfen die Einreihung des Guts anhand der Kontrolllisten und ziehen bei Bedarf technische Gutachten bei.
Wir stellen die betriebliche Exportkontrolle und die getroffenen Prüfschritte dar, um Organisationsverschulden zu entkräften.
Bei Embargofragen klären wir, ob der beanstandete Vorgang überhaupt vom Anwendungsbereich erfasst war.