01Worum es geht
Im Zentrum stehen Vorwürfe der Hinterziehung von Abgaben, des Abgabebetrugs sowie der Verletzung von Melde-, Deklarations- und Abrechnungspflichten.
Bei der Mehrwertsteuer betrifft dies häufig unvollständige Abrechnungen, unberechtigte Vorsteuerabzüge oder nicht deklarierte Umsätze. Bei der Verrechnungssteuer geht es oft um geldwerte Leistungen an nahestehende Personen.
02Typische Konstellationen
- Nicht deklarierte Umsätze oder unvollständige MWST-Abrechnungen über mehrere Steuerperioden
- Unberechtigte Vorsteuerabzüge, etwa bei gemischter Verwendung oder Leistungen im Konzern
- Geldwerte Leistungen an Aktionäre oder nahestehende Personen ohne Verrechnungssteuerabrechnung
- Verspätete oder unterlassene Meldung bei Dividenden und Gratisaktien
- Unrichtige Angaben in Selbstdeklarationen nach einer Betriebsprüfung
03Häufige Fragen
Ist eine straflose Selbstanzeige noch möglich?
Nur, solange die Behörde noch keine Kenntnis von der Widerhandlung hat. Ist das Verfahren bereits eröffnet, kommt allenfalls noch eine Strafmilderung wegen Kooperation in Betracht. Die Prüfung sollte deshalb sofort erfolgen.
Muss ich der ESTV alle Unterlagen herausgeben?
Im Steuerveranlagungsverfahren bestehen weitreichende Mitwirkungspflichten. Im Strafverfahren gilt dagegen, dass niemand gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten. Welche Regel greift, hängt vom konkreten Verfahren ab – diese Abgrenzung ist zentral.
Was bedeutet die Nachleistungspflicht nach Art. 12 VStrR?
Die zu Unrecht nicht entrichtete Abgabe kann nachgefordert werden, selbst wenn niemand persönlich bestraft wird. Wirtschaftlich wiegt diese Forderung oft schwerer als die Busse.
Wie lange dauert ein Steuerstrafverfahren?
Von wenigen Monaten bis zu mehreren Jahren – abhängig von der Zahl der Steuerperioden, dem Umfang der Akten und davon, ob der Fall vor Gericht gelangt.
Hafte ich als Geschäftsführer persönlich?
Möglich ist das, wenn Sie die Widerhandlung angeordnet, gebilligt oder pflichtwidrig nicht verhindert haben. Entscheidend sind die interne Aufgabenverteilung und die tatsächliche Kenntnis.
04Wie das Verfahren abläuft
Die ESTV ermittelt selbst und ist zugleich Untersuchungs- und Anklagebehörde. Sie kann Unterlagen edieren, Einvernahmen durchführen und – bei schweren Fällen über die Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (ASU) – Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen anordnen.
Am Ende steht eine Strafverfügung oder die Einstellung. Gegen eine Strafverfügung kann fristgerecht Einsprache erhoben werden; danach ist die Beurteilung durch das Strafgericht möglich.
05Was besonders zu beachten ist
Steuerstrafverfahren laufen häufig parallel zum Nachsteuerverfahren. Was im einen Verfahren gesagt wird, wirkt sich auf das andere aus – die Abstimmung beider Ebenen ist deshalb entscheidend.
Auch die Nachleistungspflicht nach Art. 12 VStrR ist zu beachten: Die Abgabe kann nachgefordert werden, selbst wenn niemand persönlich bestraft wird.
06Wie wir Sie verteidigen
Wir trennen die steuerliche von der strafrechtlichen Ebene und verhindern, dass Angaben aus dem Nachsteuerverfahren unkontrolliert in das Strafverfahren fliessen.
Wir prüfen jede Steuerperiode einzeln auf Verjährung und darauf, ob der subjektive Tatbestand – also Vorsatz oder Eventualvorsatz – überhaupt belegt ist.
Wo eine straflose Selbstanzeige noch möglich ist, klären wir dies vorrangig ab. Wo der Vorwurf nicht trägt, führen wir ihn über Einsprache und gerichtliche Beurteilung konsequent zurück.