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WEKOWettbewerbskommission

Kartellverfahren (WEKO)

Die Wettbewerbskommission verfolgt wettbewerbswidrige Absprachen und den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen. Die Sanktionen zählen zu den einschneidendsten im Schweizer Wirtschaftsrecht.

01Worum es geht

Erfasst werden horizontale Absprachen zwischen Wettbewerbern – etwa zu Preisen, Mengen oder Gebietsaufteilungen – und vertikale Abreden wie Preisbindungen oder absolute Gebietsschutzklauseln.

Daneben steht der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, etwa durch Diskriminierung von Handelspartnern oder Kopplungsgeschäfte.

02Typische Konstellationen

  • Preisabsprachen oder Aufteilung von Gebieten und Kunden unter Wettbewerbern
  • Submissionsabsprachen bei öffentlichen Ausschreibungen
  • Vorgabe von Mindest- oder Festpreisen gegenüber Händlern
  • Absoluter Gebietsschutz in Vertriebs- und Lizenzverträgen
  • Informationsaustausch über Preise oder Kapazitäten in Branchenverbänden

03Häufige Fragen

Wie hoch können die Sanktionen ausfallen?

Bis zu zehn Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes. Massgebend sind Schwere und Dauer des Verstosses.

Lohnt sich eine Selbstanzeige?

Häufig ja. Der erste Anzeiger kann vollständigen Sanktionserlass erlangen, spätere nur eine Reduktion. Die zeitliche Reihenfolge ist deshalb entscheidend.

Was tun bei einer unangekündigten Hausdurchsuchung?

Ruhe bewahren, den Durchsuchungsbefehl prüfen lassen und sofort anwaltliche Begleitung beiziehen. Anwaltskorrespondenz darf nicht sichergestellt werden.

Sind alle Absprachen verboten?

Nein. Verboten sind Abreden, die den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Effizienzgründe rechtfertigen lassen. Die Prüfung ist einzelfallabhängig.

Können auch einzelne Mitarbeitende belangt werden?

Die Sanktion richtet sich gegen das Unternehmen. Bei Submissionsabsprachen kommt daneben ein Strafverfahren gegen einzelne Personen in Betracht.

04Wie das Verfahren abläuft

Nach einer Vorabklärung kann das Sekretariat eine Untersuchung eröffnen. Hausdurchsuchungen bei Unternehmen sind möglich und werden regelmässig unangekündigt durchgeführt.

Die WEKO entscheidet mit Verfügung; dagegen steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und danach an das Bundesgericht offen.

05Was besonders zu beachten ist

Sanktionen können bis zu zehn Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes betragen.

Die Bonusregelung ermöglicht einen vollständigen oder teilweisen Sanktionserlass – die zeitliche Reihenfolge der Selbstanzeigen ist dabei entscheidend.

06Wie wir Sie verteidigen

Bei unangekündigten Hausdurchsuchungen sind wir kurzfristig vor Ort, sichern das Anwaltsgeheimnis und dokumentieren den Umfang der Sicherstellung.

Wir prüfen, ob die beanstandete Abrede den Wettbewerb tatsächlich erheblich beeinträchtigt oder ob Effizienzgründe sie rechtfertigen.

Wo eine Selbstanzeige vorteilhaft ist, bereiten wir sie vollständig vor – die zeitliche Reihenfolge entscheidet über den Umfang des Sanktionserlasses.

Ein Schreiben der Behörde erhalten?

Je früher die Verteidigung eingebunden wird, desto mehr Handlungsspielraum bleibt. Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.