01Worum es geht
Im Vordergrund stehen die unbewilligte Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit, Verstösse gegen aufsichtsrechtliche Pflichten sowie Marktmissbrauch wie Insiderhandel und Kursmanipulation.
Auch Fragen der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit betreffen häufig einzelne Führungspersonen persönlich.
02Typische Konstellationen
- Entgegennahme von Publikumseinlagen ohne Bankbewilligung, etwa über Darlehensmodelle
- Vermögensverwaltung oder Vermittlung ohne die seit dem FINIG erforderliche Bewilligung
- Emission von Token oder Kryptoprodukten ohne Prüfung der Bewilligungspflicht
- Verdacht auf Insiderhandel oder Kursmanipulation bei kotierten Gesellschaften
- Vorwurf mangelnder Gewähr gegen einzelne Organe nach internen Vorfällen
03Häufige Fragen
Wer führt das Strafverfahren – die FINMA oder das EFD?
Die FINMA übt die Aufsicht aus und erstattet Anzeige. Das Strafverfahren führt das Eidgenössische Finanzdepartement nach dem Verwaltungsstrafrecht des Bundes.
Muss ich der Aufsicht alles offenlegen?
Im Aufsichtsverfahren bestehen Mitwirkungspflichten. Diese kollidieren mit dem Recht, sich im Strafverfahren nicht selbst belasten zu müssen. Die Kommunikation ist deshalb sorgfältig abzustimmen.
Kann ich ein Berufsverbot erhalten?
Bei schwerer Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen kann die FINMA ein Tätigkeits- oder Berufsverbot aussprechen. Für Betroffene wiegt dies meist schwerer als eine Busse.
Wann ist eine Tätigkeit bewilligungspflichtig?
Das hängt von der konkreten Ausgestaltung ab, nicht von der Bezeichnung. Gerade bei Darlehensmodellen, Vermittlung und Kryptoprodukten lohnt sich eine frühe Abklärung.
Was geschieht mit dem Verfahren gegen das Unternehmen?
Aufsichts- und Strafverfahren laufen häufig parallel und richten sich teils gegen das Institut, teils gegen einzelne Personen. Die Verteidigungsstrategie muss beide Ebenen berücksichtigen.
04Wie das Verfahren abläuft
Häufig steht am Anfang eine Abklärung der FINMA, die Untersuchungsbeauftragte einsetzen, Auskünfte verlangen und Unterlagen einfordern kann. Stellt sie strafbare Widerhandlungen fest, erstattet sie Anzeige beim Eidgenössischen Finanzdepartement.
Das EFD führt das Strafverfahren nach dem VStrR: Untersuchung, Strafbescheid, Einsprache, Strafverfügung und – auf Verlangen – gerichtliche Beurteilung durch das Bundesstrafgericht. Gegen aufsichtsrechtliche Verfügungen der FINMA steht daneben die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen.
05Was besonders zu beachten ist
Aufsichtsrecht und Strafrecht laufen oft nebeneinander. Mitwirkungspflichten im Aufsichtsverfahren können mit dem Aussageverweigerungsrecht im Strafverfahren kollidieren.
Ein Berufsverbot oder eine Tätigkeitsuntersagung wiegt für Betroffene häufig schwerer als eine Busse.
06Wie wir Sie verteidigen
Wir prüfen früh, welche Auskünfte die Aufsicht verlangen darf und wo das Recht greift, sich nicht selbst belasten zu müssen.
Wir strukturieren die Kommunikation mit der Aufsicht so, dass Angaben im Aufsichtsverfahren das Strafverfahren vor dem EFD nicht präjudizieren.
Bei Gewährsfragen stellen wir die persönliche Verantwortung im Verhältnis zur Organisation dar und wehren pauschale Zurechnungen ab.