01Worum es geht
Typische Vorwürfe sind die Hinterziehung von Zöllen und Einfuhrabgaben, unrichtige Zollanmeldungen, Verstösse gegen Bewilligungspflichten sowie der Bannbruch.
Hinzu kommen Verfahren zu Verbrauchssteuern – etwa auf Mineralöl, Tabak, Alkohol – sowie zur Automobilsteuer und zur Schwerverkehrsabgabe.
02Typische Konstellationen
- Falsche Tarifnummer oder unzutreffender Zollwert in der Einfuhranmeldung
- Unzutreffende Ursprungserklärung und damit zu Unrecht beanspruchte Präferenzabkommen
- Private Einfuhren über der Freimenge, etwa bei Fahrzeugen, Schmuck oder Uhren
- Verlagerung von Warenströmen ohne korrekte Anmeldung im Transitverfahren
- Verstösse gegen Bewilligungspflichten bei Nahrungsmitteln, Tieren oder Kulturgütern
03Häufige Fragen
Ich habe die Freimenge überschritten – ist das strafbar?
Nicht jede Überschreitung führt zu einem Strafverfahren. Bei geringen Beträgen wird häufig nur die Abgabe nacherhoben. Bei wiederholten oder erheblichen Fällen kommt eine Busse hinzu.
Warum werde ich belangt, obwohl der Spediteur den Fehler gemacht hat?
Die Zollschuld trifft oft mehrere Beteiligte solidarisch. Wer im Innenverhältnis verantwortlich ist, klärt das die Behörde nicht – dieser Einwand muss aktiv vorgebracht werden.
Kann ich meine beschlagnahmte Ware zurückbekommen?
In vielen Fällen ja, häufig gegen Sicherheitsleistung. Ein früher Antrag lohnt sich, weil Lagerkosten und Betriebsunterbrüche sonst rasch anwachsen.
Was passiert bei einer nachträglichen Betriebsprüfung?
Das BAZG prüft zurückliegende Einfuhren. Werden Fehler festgestellt, folgen Nachforderung und allenfalls ein Strafverfahren. Die Verjährungsfristen sind dabei sorgfältig zu prüfen.
Ist ein Irrtum bei der Tarifnummer strafbar?
Ein Versehen begründet nicht ohne Weiteres Vorsatz. Fahrlässige Begehung ist allerdings ebenfalls strafbar, wenn auch milder – die Abgrenzung entscheidet über die Sanktionshöhe.
04Wie das Verfahren abläuft
Häufig beginnt alles mit einer Kontrolle an der Grenze oder einer nachträglichen Prüfung beim Unternehmen. Das BAZG kann Waren beschlagnahmen, Sicherheiten verlangen und Einvernahmen durchführen.
Das Verfahren richtet sich nach dem VStrR: Untersuchung, Strafbescheid, Einsprache, Strafverfügung und schliesslich die mögliche gerichtliche Beurteilung.
05Was besonders zu beachten ist
Die Leistungspflicht trifft oft mehrere Beteiligte zugleich – Importeur, Spediteur, Auftraggeber – und zwar solidarisch. Wer als Zollschuldner gilt, ist deshalb früh zu klären.
Selbst bei geringem Verschulden können erhebliche Nachforderungen entstehen, weil die Abgabe unabhängig von der Strafbarkeit geschuldet bleibt.
06Wie wir Sie verteidigen
Wir klären zuerst, wer überhaupt Zollschuldner ist – häufig lässt sich die solidarische Mithaftung von Spediteur oder Auftraggeber deutlich eingrenzen.
Wir prüfen Tarifierung, Ursprung und Zollwert eigenständig nach und ziehen bei Bedarf technische Unterlagen und Lieferantenerklärungen bei.
Bei beschlagnahmten Waren setzen wir uns für eine rasche Freigabe gegen Sicherheitsleistung ein, damit der Betrieb nicht stillsteht.